Prostitution in Wien

Dieser Artikel bietet einen kleinen Einblick in die Wurzeln der Prostitution in Wien. Woher kam sie und wer führte sie ein?
Vindobona
Im 1. Jahrhundert nach Christus war die Welt für Moralapostel noch in Ordnung, denn die Kelten, die bis zu diesem Zeitpunkt an der Donau siedelten, verehrten das weibliche Geschlecht sehr und kannten - vielleicht gerade deshalb - die Prostitution nicht. Keine keltische Frau hätte es gewagt, mit einem anderen als ihrem Ehemann etwas anzufangen, denn die Sippe hätte sie hart bestraft. Erst mit den Römern kam die Prostitution nach Wien, als aus dem kleinen keltischen Dorf ein riesiges Militärlager wurde.
Mit dem Militär erlebte die "Donaumetropole" auch ihren ersten wirtschaftlichen Aufschwung und wurde zum "municipium". Hand in Hand damit ging fast zwangsläufig auch der erste "unsittliche" Aufschwung. Was hätte ein liebesbedürftiger Legionär fern der Heimat auch anderes mit seinem Sold anfangen sollen - er ging ins Bordell, um die kalten, harten, eigens für diese Zwecke geprägten Münzen gegen etwas weibliche Wärme und Weichheit einzutauschen. Und die fand er im Lustviertel von Vindobona am heutigen Michaelerplatz und auch im Zentrum der Zivilstadt am heutigen Hohen Markt zur Genüge. Was mit den Römern begann, endete auch mit ihnen - vorläufig. Denn die Quaden stürmten 374 über die Donau und machten die Zivilstadt Vindobona dem Erdboden gleich. Sie ging in Flammen auf, und das Geschäft im Lustgewerbe begann zu stagnieren.
Während der so genannten Zeit der Völkerwanderung bestand Wien als römische Zitadelle (Fabiana) weiter. Das Dorf - denn mehr als ein solches war es damals nicht - versank in völliger Bedeutungslosigkeit. Falls einer der Bewohner oder Besucher des Lesens und Schreibens mächtig war, kam er sicherlich nicht auf die Idee, ein Bild des Sittenlebens zu zeichnen. Hunnen und Awaren machten das Land unsicher. Nachdem schon immer die Nachfrage das Angebot bestimmte, dürfte es in diesen Jahrhunderten eher angst- denn lustvoll zugegangen sein.

Prostitution
Frauen, die Prostitution ausübten, galten als infam. Sie hatten nicht nur Nachteile im bürgerlichen Leben hinzunehmen, sondern sahen sich auch mit den Augustinischen Eheverboten konfrontiert. In punkto Erbrecht beschränkte sich die Annahme einer Erbschaft - wenn überhaupt - auf ein Viertel des Erbes. Prostituierte waren vor allem Sklavinnen, doch auch freigelassene und freie Bürgerinnen übten dieses legitime Gewerbe aus. Frauen aus der Oberschicht, denen adulterium-Ehebruch, der streng geahndet wurde, vorgeworfen wurde, ließen sich häufig als Prostituierte registrieren, um so harten Strafen zu entgehen. Später wurde diese Gesetzeslücke jedoch geschlossen und zwar von Kaiser Tiberius, der den Ehefrauen, Töchtern und Enkelinnen von Männern aus dem Senatoren- oder Ritterstand die Registrierung als Prostituierte untersagte.
Frauen, die ein Konkubinat hauptsächlich betraf
Eine Konkubine war eine Frau, die mit einem Mann zusammenlebte, ohne dessen Gattin zu sein; für einen Mann hielt man es für zulässig, dass er sowohl eine Konkubine als auch eine Ehegattin zugleich hatte. Dass die beiden Partner zusammenwohnten, galt als Unterscheidungsmerkmal gegenüber einer vorübergehenden Beziehung. Hatten beide Partner conubium, so reichte dies dennoch nicht aus, um eine solche Beziehung von einer Ehe zu unterscheiden. Dafür bedurfte es dann schon weiterer Charakteristika, beispielsweise der Stellung einer Mitgift, die eine Konkubine nicht mitbrachte.

Aufgrund der Augusteischen Ehegesetze war dann auch das Konkubinat meist sehr populär, da es gestattete, die Verbote zu umgehen. Es ist sogar von drei Kaisern bekannt, dass sie mit Frauen im Konkubinat lebten, dies sind: Vespasian [69-79 n. Chr.], Mark Aurel [161-180] und Antonius Pius [138-161]. Die Augusteischen Ehegesetze hatten, wie bereits erläutert, mehrere Kategorien von Frauen geschaffen, die frei waren, und das Bürgerrecht innehatten, doch entweder überhaupt kein conubium oder kein conubium mit bestimmten Kategorien von Bürgern hatten.
Frauen, die des Ehebruchs überführt waren, konnten nicht wieder heiraten, andernfalls wurden sowohl sie, als auch ihre Ehemänner bestraft. Durch die lex Iulia wurden Ehemänner dazu verpflichtet, ihre Frauen im Falle des Ehebruchs anzuzeigen. Sicher gab es jedoch auch Ehemänner, die dies unterließen. In diesem Falle sah die lex Iulia vor, dass sich der Ehemann mitschuldig machte. Dass solch ein Fall vor Gericht kam, setzte natürlich voraus, dass ein Dritter gegen das Paar Anzeige erstattete. Der Jurist Ulpian vertrat hierzu jedoch folgende Meinung: “Hat eine Frau die Zustimmung des Ehemanns und ist die Ehe friedlich, sollte eine andere Person sie nicht stören und verwüsten.“ Insofern blieb dieser Tatbestand dann doch wieder ungeahndet. Später wurde dieses Gesetz jedoch strenger gefasst.
Senatoren/-innen, später auch ihre Kinder, durften keine Freigelassenen des jeweils anderen Geschlechts heiraten; dasselbe galt auch für probrosi, Menschen, die als moralisch verwerflich eingestuft wurden. Seit der Zeit des Kaisers Septimius Severus (193-211 n. Chr.) konnte eine weibliche patrona keine Ehe mit einem von ihr freigelassenen männlichen Sklaven schließen.

Soldaten, sog. milites, durften während ihrer Dienstzeit kein iustum matrimonium eingehen. Das Konkubinat während der Dienstzeit wurde den Soldaten erst unter Septimius Severus (193-211) gestattet. Es wurden sogar vor dem Dienstantritt geschlossene Ehen in ein Konkubinat umgewandelt. Nach der Dienstzeit wurde das matrimonium iniustum in ein iustum verwandelt. Die Kinder der ‘Soldatenehen’ hatten den Status von Konkubinenkindern. In den Genuss echter Vorzüge kamen entlassene Soldaten mit ihren Familien unter Severus Alexander, der den Familien der betreffenden Soldaten Grund und Boden zusicherte, unter der Bedingung, dass seine Söhne wiederum das Soldatenhandwerk fortsetzten. Dafür erhielten sie bereits während der Dienstzeit civitas und conubium.

Reiche Männer gingen häufig ein Konkubinat mit einer Frau ein, wenn ihre Ehefrau gestorben und Erbfolger bereits vorhanden waren; seitens der Frau bestand ein vergleichbares Interesse, wenn sie bereits über das gebärfähige Alter hinaus war. Wie bereits erwähnt, konnte ein Konkubinat durchaus Vorteile mit sich bringen. Manchmal hatte dieser Status jedoch auch seine Nachteile.

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